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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die Abwicklung unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen und sind Grundlage der uns erteilten Aufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen Bestätigung oder der Absendung der bestellten Ware.

2.2 Vereinbarungen, die von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder dem bestätigten Auftrag abweichen, oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise und Zahlung/Fälligkeit

3. 1 Unsere Preise verstehen sich ab FCA (INCOTERMS 2010) ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind, vorbehaltlich etwaiger Zahlungsziele auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen, zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

3.2 Erhöhen sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 10 % und liegt der vertraglich vereinbarte Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, sind wir befugt, vom Kunden die Neuverhandlung der Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung über neue Preise nicht zustande, sind wir berechtigt, uns von dem Vertrag zu lösen.

3.3 Haben wir in Abweichung zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einer Lieferung und Verzollung auf unsere Kosten schriftlich zugestimmt und werden nach Vertragsschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z. B. Zölle, Straßenbenutzungsgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu berechnen.

4. Zahlungsverzug, Leistungsfähigkeit, Gegenansprüche

4.1 Im Falle des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zzgl. weiterer Mahnkosten von EUR 3 pro Mahnung ab der zweiten Mahnung berechnet. Außerdem sind wir zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

4.2 Wenn wir verpflichtet sind, vorzuleisten, können wir die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden unser Gegenanspruch gefährdet wird (§ 321 BGB). Eine mangelnde Leistungs-fähigkeit liegt unter anderem vor bei Krieg, Import- und Exportverboten, Zusammenbrüchen von Zulieferern, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einzelvollstreckung oder Wechsel-protest. Wir sind berechtigt, eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolgslosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies gilt nicht, wenn das allgemeine Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht. Die Geltendmachung des speziellen Zurückbehaltungsrechts des nicht erfüllten Vertrags bleibt hiervon unberührt.

4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung

5.1 Lieferungen erfolgen ab FCA (INCOTERMS 2010) ausschließlich Verpackung. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

5. 2. Haben wir in Abweichung zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einem Transport der Ware auf unsere Kosten schriftlich zugestimmt, so obliegt uns die Wahl des Versand- bzw. Transportwegs, der Transportart und des Transportmittels. Wir werden uns bemühen, die Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

5.3 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Teile, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.4 Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wir werden den Kunden unverzüglich über Lieferverzögerungen informieren.

5.5 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, ist uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu gewähren, die 14 Tage nicht unterschreiten darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück tritt oder auf die Lieferung besteht.

5.6 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5.7 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetz-lichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vor-stehenden Regelungen nicht verbunden.

5.8 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens insgesamt jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1 Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden nach § 377 HGB ist nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt, wenn wir im Auftrag des Kunden Tests oder Prüfungen durchführen oder Messprotokolle und Prüfzertifikate erstellen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Mängel im Rahmen unserer Prüfungen und Messungen ohnedies bekannt werden.

6.2 Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden unser Eigentum. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergaben an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes veräußern. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung und im Namen des Kunden einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Wert der uns zur Sicherheit im voraus abgetretenen Forderungen unsere Forderung um mehr als 10 % übersteigt, werden wir insoweit die zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl freigeben. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen wir kein Eigentum haben erfolgt, so erwerben wir entsprechendes Teileigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung von unseren Waren mit denjenigen des Kunden oder Dritter. Der Kunde hat die uns gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet – oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt – so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat uns in diesem Fall auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Waren, die in unserem Eigentum stehen, eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners sowie Höhe der Forderungen zu übermitteln. Liegen die Abtretungen vor, so hat der Kunde auf unser Verlangen dem Schuldner die Abtretung der Forderung an uns anzuzeigen, wobei es uns freisteht, diese Anzeige selbst zu tätigen. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir, nach erfolgs-losem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach dem Rücktritt berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Kunden zu betreten, die gelieferte Ware abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten – bestmöglich zu verwerten.

7.2 An uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Kunde für uns an den übergebenen Gegenständen ein vertragliches Pfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung dient. Werden dem Kunden die bearbeiteten Teile vor vollständiger Zahlung der für die Bearbeitung vereinbarten Vergütung ausgeliefert, so ist mit dem Kunden schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Kunde die Teile für uns verwahrt.

7.3 Wenn der Wert der uns zur Sicherheit im voraus abgetretenen Forderungen, der von den Pfandrechten umfassten Gegenstände sowie der uns zur Sicherheit übereigneten Gegenstände unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt, werden wir insoweit die zur Sicherung abgetretenen Forderungen sowie die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl freigeben.

7.4 Die Ware darf vor Bezahlung aller unserer Forderungen ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

8.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen  – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit das Angebot nicht angenommen wird, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

9. Geheimhaltung

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

9.2 Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind. 

10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

10.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel III Nr. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11. Sonstige Schadenersatzansprüche

11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadens-ersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der Kunde hat für seine Ware bei NEWALU GmbH eine eigene Versicherung abzuschließen.

11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.3 Soweit dem Kunden nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Für die in Ziffer 11.2 genannten Ausnahmen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Sonstiges

12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)

12.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

13. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Delbrück. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.